Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag bei der gesetzlichen Krankenkasse

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Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Durch dieses können sie ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen, selbst wenn sie dort kürzer als 18 Monate versichert waren. Natürlich gilt dies auch für langjährige Mitglieder einer Krankenkasse. Alle Versicherten sollten jedoch bei ihrer Kündigung wegen des Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht?

Ja, das gibt es! Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln, sobald diese einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Sobald der neuer Zusatzbeitrag in den gesetzlichen Krankenversicherungen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten, haben alle Krankenkassenmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen dieses Sonderkündigungsrecht. Natürlich nur dann, wenn die jeweilige Krankenkasse auch einen solchen Zusatzbeitrag erhebt und somit höhere Beiträge entstehen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind bei jeder Erhebung oder Erhöhung des Mitgliedsbeitrages dazu verpflichtet, mindestens einen Monat vor der Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages, ihr Mitglieder anzuschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. In diesem Schreiben muss auch auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hingewiesen werden.

Geregelt wird dieses Sonderkündigungsrecht über das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 175 Absatz 4. Wichtig: Damit das Sonderkündigungsrecht wirksam ist, muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöhen möchte. Wirksam wird die Kündigung dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin zahlen Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse einkommensabhängigen Zusatzbeitrag und können zu einer andere Krankenkasse wechseln. Informiert die jeweilige Krankenkasse ihre Versicherten jedoch zu spät über den Zusatzbeitrag, so gilt das Sonderkündigungsrecht über das Ende des ersten Monats hinaus.

Kündigen kann jeder

Zudem besteht bei gesetzlich versicherten neben dem Sonderkündigungsrecht jederzeit das Recht auf eine reguläre Kündigung der Krankenkasse. Diese ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Diese Regelung trifft jedoch nur auf Versicherte zu, die seit mindestens 18 Monaten bei ihrer Krankenkasse versichert sind und keinen Wahltarif mit Bindungsdauer haben. Im Folgenden finden Sie noch einen Krankenkassen Zusatzbeitrag Vergleich

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