Ab Ende September hängen in den Läden Plakate, und Online-Shops müssen ein einheitliches EU-Schild zeigen. Viele werden das als neue Zweijahresgarantie lesen. Das ist es nicht. Die gesetzlichen Rechte beim Kauf bleiben unverändert. Neu ist lediglich, dass Händler sie nicht mehr im Kleingedruckten verstecken dürfen.
Die Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie. Deutschland hat sie Anfang 2026 im Bundesgesetzblatt umgesetzt. Die Etiketten selbst sind europaweit vorgeschrieben. Am selben Stichtag, dem 27. September 2026, gelten außerdem schärfere Regeln gegen Greenwashing. Beides gehört zusammen, auch wenn im Alltag vor allem die Schilder im Geschäft auffallen.
Was schon gilt
Beim Kauf eines Geräts, einer Kaffeemaschine oder eines Lautsprechers haftet der Verkäufer für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Das ist die gesetzliche Gewährleistung. In Deutschland beträgt sie in der Regel zwei Jahre. Bei Gebrauchtware darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur, wenn der Käufer zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen wird und die Verkürzung gesondert vereinbart ist. Ein Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht dafür nicht aus.
Zeigt sich im ersten Jahr ein Mangel, muss der Händler beweisen, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war – nicht der Käufer. Zuerst erfolgt die Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatzlieferung. Scheitert das, bleiben Rücktritt, Minderung und unter Umständen Schadensersatz.
Seit dem 31. Juli 2026 gilt daneben eine Reparaturregel, die oft mit den September-Schildern verwechselt wird. Wird innerhalb der Gewährleistung nachgebessert, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate. Für Käufe ab diesem Datum können aus zwei Jahren also drei werden, wenn der Verkäufer repariert. Die Beweislast im ersten Jahr ändert das nicht. Das neue EU-Schild spricht weiterhin nur von mindestens zwei Jahren.
Eine Garantie ist etwas anderes. Sie ist freiwillig. Hersteller oder Händler versprechen zusätzlich, dass eine Sache bestimmte Eigenschaften hat oder eine bestimmte Zeit hält. Die Garantie tritt neben die gesetzliche Haftung und ersetzt sie nicht. Genau diese Verwechslung soll das neue Schild auflösen.
Was am 27. September neu ist
Zwei einheitliche Labels. Farben, Schrift und Texte darf niemand umgestalten. Es gibt ein Pflichtschild zur gesetzlichen Gewährleistung und ein Produktlabel für bestimmte Herstellergarantien. Beides stammt aus derselben EU-Verordnung.
Das Gewährleistungsschild ist immer Pflicht. Sobald ein Händler bewegliche Waren an Verbraucher verkauft – stationär oder online –, muss es sichtbar sein. Es erklärt, dass ein gesetzliches Recht besteht, dass dieses Recht mindestens zwei Jahre dauert, was der Verkäufer tun muss und dass das nationale Recht länger sein kann. Ein QR-Code führt auf das Portal „Ihr Europa“. Im Laden reicht ein gut sichtbarer Aushang, etwa an der Kasse, mindestens im Format DIN A4. Das Schild muss nicht an jeder einzelnen Ware kleben. Online muss es farbig sein und vor dem Kauf zu sehen. Ob ein Hinweis im Footer, auf der Produktseite oder an der virtuellen Kasse ausreicht, werden Gerichte noch klären. Ein Mini-Format zum Aufklappen ist bei diesem Schild nicht vorgesehen.

Abbildung 1: Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, deutsche Farbfassung. So muss das Pflichtschild ab dem 27. September 2026 aussehen; Inhalt und Layout sind nicht veränderbar. Quelle: Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang I; hochauflösende Grafikdatei DG Justiz und Verbraucher, 19. März 2026 (commission.europa.eu, Datei „Legal guarantee_notice_DE“).
Alltägliche Sofortkäufe sind häufig ausgenommen. Dazu zählen Lebensmittel, Medikamente und Kleidung beim unmittelbaren Leistungsaustausch im Laden. Dasselbe gilt für Geschäfte zwischen Unternehmen. Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen behalten den Hinweis auf das Gewährleistungsrecht, erhalten aber kein eigenes EU-Etikett.
Das GARAN-Label ist die Ausnahme, nicht die Regel. Es darf nur am Produkt angebracht werden, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gibt, die länger als zwei Jahre läuft, nichts extra kostet, die gesamte Ware erfasst und dem Händler mitgeteilt wird. Der Händler muss nicht selbst auf Herstellerseiten nach Garantien suchen. Eine Händlergarantie, eine bezahlte Verlängerung oder eine Garantie nur für Akku, Pumpe oder Verschleißteil lösen das Zeichen nicht aus. Gilt die Zusage genau zwei Jahre oder kürzer, entfällt das Label ebenfalls.
Das GARAN-Etikett trägt die große Jahreszahl sowie Marke und Modell. Im Laden gehört es an Produkt, Verpackung oder Regal. Online erscheint es farbig neben dem Produktbild und im Warenkorb. Dort darf es klein beginnen und sich beim ersten Klick vollständig aufklappen.

Abbildung 2: Harmonisiertes GARAN-Label für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, Farbvorlage. Die große Zahl, Marke und Modellkennung sind Platzhalter und werden produktspezifisch ersetzt; alles andere bleibt fest. Quelle: Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang II; hochauflösende Grafikdatei DG Justiz und Verbraucher (commission.europa.eu, Datei „GARAN Label_colour“).
| Gewährleistung ist nicht Garantie Gewährleistung: Der Verkäufer haftet gesetzlich, in der Regel zwei Jahre. Im ersten Jahr muss er beweisen, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war. Zuerst erfolgen Reparatur oder Ersatz, danach Rücktritt oder Minderung. Garantie: Ein freiwilliges Versprechen, meist vom Hersteller. Sie läuft oft über eine Registrierung und schließt Verschleiß aus. Das GARAN-Label gibt es nur, wenn die Haltbarkeit der ganzen Ware unentgeltlich für mehr als zwei Jahre zugesagt wird. Fehlt das GARAN-Label, heißt das nicht, dass es gar keine Garantie gibt. Es heißt nur, dass die strengen Voraussetzungen für dieses eine EU-Zeichen nicht erfüllt sind. |
Was das Label nicht ändert
Wer am 28. September einen Lautsprecher, einen Staubsauger oder ein Smartphone kauft, erhält durch die Schilder keine neuen Ansprüche. Die zwei Jahre bleiben. Die Einjahresregel bei Gebrauchtgeräten bleibt. Die Beweislast im ersten Jahr bleibt. Die mögliche Fristverlängerung nach einer Reparatur gilt bereits seit dem 31. Juli, unabhängig von den Labels.
Was sich ändert, ist die Sichtbarkeit. Ein Händler, der mit „drei Jahren Garantie“ wirbt, muss künftig klarer machen, ob damit die gesetzliche Haftung oder ein freiwilliges Versprechen gemeint ist. Für Käufer zählt vor allem: Das Plakat ist ein Hinweis, kein Garantieschein.

Fantasie-Siegel „klimaneutral“ und andere Umweltaussagen
Derselbe Stichtag betrifft die Werbung. Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind dann unlauter, wenn auf demselben Medium keine klare, hervorgehobene Erklärung steht. Selbsterfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Prüfung entfallen. Wer das ganze Produkt grün darstellt, obwohl nur der Karton recycelt ist, handelt ebenfalls unlauter. Produktbezogene Angaben wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die auf gekauften Kompensationszertifikaten beruhen, sind dann grundsätzlich unzulässig.
Eine allgemeine Abverkaufsfrist für alte Verpackungen sieht das Gesetz nicht vor. Für den Einkauf bedeutet das: Ein grünes Logo auf der Packung ist ab Herbst kein Qualitätsbeweis mehr. Wer belastbare Angaben will, sucht nach konkreten Zahlen und nach anerkannten Zeichen wie dem EU-Ecolabel oder dem Blauen Engel.
Ebenfalls aus dem EmpCo-Paket stammt eine weitere Pflicht: Bei Smartphones und Tablets muss der Händler den Reparierbarkeitswert nennen, sobald der Hersteller ihn liefert. Bei anderen Waren gilt das nur, wenn der Hersteller Informationen zu Ersatzteilen, Kosten und Reparatureinschränkungen tatsächlich weitergibt. Ein zweites Etikett dafür gibt es nicht.
| Was „klimaneutral“ ab dem 27. September nicht mehr darf Verboten ist die produktbezogene Aussage, ein Gerät sei klimaneutral, CO₂-neutral oder sogar klimapositiv, wenn das vor allem über den Kauf von Zertifikaten außerhalb der eigenen Herstellung läuft. Erlaubt bleiben konkrete, belegte Angaben: weniger Verbrauch im Betrieb, anerkannte Umweltzeichen, echte Einsparungen in der Produktion. Das Wort allein auf der Packung reicht nicht mehr. |
Was bedeutet das konkret?
Für Käufer: Ab Ende September lohnt sich der Blick an die Kasse und auf die Produktseite. Das Gewährleistungsschild erinnert daran, dass der Verkäufer der erste Ansprechpartner bei einem Mangel ist, nicht die Herstellerhotline. Eine lange Herstellergarantie ist ein Extra. Sie ändert nichts daran, dass Sie den Händler in den ersten zwei Jahren in die Pflicht nehmen können. Beim Gebrauchtgerät sollten Sie prüfen, ob die Einjahresfrist wirklich vereinbart wurde.
Für Händler: Das Gewährleistungslabel gehört sichtbar in den Verkaufsraum und farbig in den Online-Shop. Das GARAN-Label darf nur dort erscheinen, wo die Herstellerinformation tatsächlich vorliegt. Eigenes Design oder ein verkleinertes A4-Plakat sind unzulässig. Offizielle Vorlagen gibt es über das Portal „Ihr Europa“. Bei Verstößen drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden.
Unser Tipp
Wer am 27. September ein neues Recht erwartet, wird enttäuscht. Wer bisher „Garantie“ und „Gewährleistung“ für dasselbe Wort gehalten hat, bekommt endlich ein Schild, das den Unterschied erklärt. Die amtlichen Grafiken stehen auf dem Portal „Ihr Europa“. Sobald die Schilder hängen, ändert sich nicht der Anspruch, sondern nur, wie schwer man ihn übersehen kann.
Die Reform geht in die Richtung, die seit dem Green Deal diskutiert wird: haltbarere Ware sichtbar machen, freiwillige Versprechen von gesetzlichen Rechten trennen und leere Umweltwerbung unterbinden. Ob das im Laden ankommt, zeigt sich erst, wenn die ersten Plakate schief über der Kasse kleben.



